Handyvertrag ohne Handy
Mobilfunkvertrag ohne HandyDer Name der Verträge war in jedem Fall mit Handy. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war ein neuer Handy an Lebensgefährtin überlassen gesendet worden. Hierfür Kläger bezahlt jeden Monat 75,20 â' ¬ grob für Grundgebühr und âInternetpackâ. Enthält âHandy-â von 10.00 â' oder 5.13 â' â' â'¬ brutto. Für war eine Mindestaufenthaltsdauer von 24 Kalendermonaten geplant; mangels einer Kündigung sollte der Vertrag um weitere 12 Kalendermonate verlängert werden, und zwar um verlängern.
Bezüglich einer der Telefonnummern arrangierte die Kläger letztmals im Juni 2009 eine weitere Vertragsverlängerung für 24 Monaten und erhielt hier eine weitere Mobilfunkgerät durch die Angeklagte ausgehändigt; Im Rest verliefen beide Verträge ungekündigt weiter. Zu Beginn des Jahres 2013 richtete Kläger sich an den Beklagten und bat ihn, ihm ein zusätzliches Mobiltelefons auszuhändigen an Verträgen zu schicken, was er ablehnte.
Das Kläger bedeutet, aufgrund der Tarifbezeichnungen mit Handy und mit Berechnungen von Handyaufschlägen müsse können die Konsumenten davon ausgehen, für Aushändigung eine Anforderung an ein neues Handy zu haben. Das Telefonunternehmen weist dies zurück. Daraufhin reichte die Kläger beim Landgericht München Beschwerde ein auf Aushändigung eines neuen qualitativ hochstehenden Smart-Phones sowie auf Rückzahlung die Gebühren für Jänner 2013 bis Sept. 2015 in Höhe von 75 EUR, da ihre alte Geräte nicht mehr funktionstüchtig war und sie keine neue Geräte mehr von der bedrängten erhalten hat.
Die Richterin unter zuständige hat zugunsten der Telefongesellschaft entschieden: Kläger kann von der Telefongesellschaft auf der Grundlage von Verträge keine neuen Geräte einfordern. Das heißt aber weder, dass eine erhöhte Vergütung bei Verstreichen der Mindestlaufzeit des Vertrags ohne weitere Unterlassung gerät, noch, dass bei unterlassenem Kündigung oder automatischem Verlängerungâ des Vertrags eine Anforderung auf Aushändigung von neuem Geräte resultiert, so das Urteile.
âDie (stillschweigende) Vertragsverlängerung ist daher nichts anderes als eine Fortsetzung des Vertrages, wie in den ursprünglichen vertraglichen Bedingungen vorgesehen. Daraus zu entfernen ist ein ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einem weiteren Begriff. Die Kläger erhält nicht die bezahlte Gebühren zurück. Ebenfalls nicht an Kläger vergeben wurde die Handyaufschläge, da es sich um eine Tarifvereinbarung, die Form und den Ausmaß Vergütung für für eine Haupterfüllung des Vertrages regelt. für, so das Spruch.